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Abgeltungssteuer

Mit der Umsatzsteueränderungsreform 2008 kamen grundlegende Modifikationen im Sektor Besteuerung von Kapitalerträgen – sprich auf Dividenden und Zinsen - auf Anleger zu. Denn nun wurde die Versteuerung auf Kapitalerträge nicht mehr nach dem persönlichen Steuersatz ermittelt, sondern pauschalisiert und zwar mit der Abgeltungssteuer, die im Januar 2009 in Kraft trat. Sie beträgt insgesamt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie eventueller Kirchensteuer und wird direkt von der Bank an das Finanzamt abgegeben. Ausnahmen bilden da unter anderem Kursgewinne von Aktien, die vor dem 31.08.2008 angekauft wurden und mindestens ein volles Jahr lang im Depot geführt wurden.

Die Abgeltungsteuer wird allerdings nicht berechnet, wenn der so genannte Sparer-Pauschbetrag von 801,00 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete nicht überstiegen wird. Dann ist es möglich einen Freistellungsauftrag – sofern die Freigrenze nicht überschritten wird – bei der jeweiligen Bank zu stellen. Wird dieser genehmigt, fällt keine Abgeltungssteuer an.

Außerdem gibt es die Option eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) zu stellen, die für Personen gilt, die nicht unter die Einkommenssteuer fallen, sprich keine Einkommensteuererklärung aufgrund von zu niedrigen Verdienst, und somit den Grundfreibetrag nicht erfüllen, abgeben müssen.

Werbungskosten können mit der neuen Abgeltungsteuer in dem Sinn nicht mehr abgesetzt werden, da diese zusammen mit dem Sparerfreibetrag kombiniert und durch den Sparerpauschbetrag ersetzt wurden. Weiter Informationen finden Sie beim Bundesfinanzministerium unter Abgeltungsteuer.

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